Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/11/0246

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/11/0247

Ra 2017/11/0248

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2017/11/0272 B 29.01.2018

Rechtssatz

Eine Entscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags erschöpft sich nicht in der Willensbildung über den vorgeschriebenen Betrag, sondern schließt auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhaltes sowie der tragenden Gründe der Entscheidung mit ein, andernfalls wären schon die Grenzen der Rechtskraft einer solchen Entscheidung nicht erkennbar. Zu diesen unabdingbaren Bestandteilen gehören jedenfalls die Sachverhaltsmomente, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher sich je nach den Umständen des Einzelfalls der vorzuschreibende Fondsbeitrag ergibt (Hinweis E vom 27.4.2015, 2012/11/0082).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110246.L01