§ 69 Abs. 1 Z 3 AVG ist nicht so auszulegen, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes eine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermittelt, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden ist (vgl. E VfGH 22. Juni 2009, G 5/09 ua, VfSlg. 18797).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist nicht so auszulegen, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes eine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermittelt, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden ist vergleiche E VfGH 22. Juni 2009, G 5/09 ua, VfSlg. 18797).