Verwaltungsgerichtshof
12.09.2013
2013/21/0106
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist nicht so auszulegen, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes eine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermittelt, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden ist vergleiche E VfGH 22. Juni 2009, G 5/09 ua, VfSlg. 18797).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/21/0107