Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2013

Geschäftszahl

2013/21/0106

Rechtssatz

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG ist nicht so auszulegen, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes eine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermittelt, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden ist vergleiche E VfGH 22. Juni 2009, G 5/09 ua, VfSlg. 18797).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/21/0107