Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2020/11/0005
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz
Rechtssatz
Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, beschreibt der Begriff "Gegenstände" nicht einzelne Komponenten eines "Gerätes" iSd. § 98a Abs. 1 KFG 1967. Vielmehr umschreibt das Begriffspaar "Geräte" und "Gegenstände" das gesamte Spektrum möglicher Sachen, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können (vgl. RV 1359 BlgNR XXV. GP, 7: "Geräte oder Vorrichtungen").Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, beschreibt der Begriff "Gegenstände" nicht einzelne Komponenten eines "Gerätes" iSd. Paragraph 98 a, Absatz eins, KFG 1967. Vielmehr umschreibt das Begriffspaar "Geräte" und "Gegenstände" das gesamte Spektrum möglicher Sachen, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können vergleiche Regierungsvorlage 1359 BlgNR römisch 25 . GP, 7: "Geräte oder Vorrichtungen").
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020110005.J01
Im RIS seit
02.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2021
Dokumentnummer
JWR_2020110005_20210223J01