Das Tatbildmerkmal "außerhalb geschlossener Ortschaften" ist auch dann verwirklicht, wenn das betreffende Vorhaben "in unmittelbarer Nähe einer geschlossenen Ortschaft" liegt; negatives Tatbildmerkmal ist die Lage "innerhalb" der geschlossenen Ortschaft (vgl. VwGH 22.12.2003, 2003/10/0055). Beim Tatbestandsmerkmal "außerhalb geschlossener Ortschaften" handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 1 Tir. NatSchG 2005.Das Tatbildmerkmal "außerhalb geschlossener Ortschaften" ist auch dann verwirklicht, wenn das betreffende Vorhaben "in unmittelbarer Nähe einer geschlossenen Ortschaft" liegt; negatives Tatbildmerkmal ist die Lage "innerhalb" der geschlossenen Ortschaft vergleiche VwGH 22.12.2003, 2003/10/0055). Beim Tatbestandsmerkmal "außerhalb geschlossener Ortschaften" handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des Paragraph 7, Absatz eins, Tir. NatSchG 2005.