Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/09/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/09/0009

Entscheidungsdatum

12.10.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Nach Paragraph 162, ÄrzteG 1998 ist das Erkenntnis samt dessen wesentlichen Gründen in der mündlichen Verhandlung sogleich (nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Schlussvorträgen und dem Schlusswort sowie der daran anschließenden Beratung und Abstimmung der Disziplinarkommission in geheimer Sitzung) zu verkünden. Im Falle eines Schuldspruchs ist zugleich über die Kosten zu erkennen (Paragraph 163, ÄrzteG 1998). Anschließend sind eine Ausfertigung samt den Entscheidungsgründen sowie eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls (deren Inhalt in Paragraph 164, ÄrzteG 1998 normiert ist) ua dem Beschuldigten "ehestens" zuzustellen (Paragraph 162, legcit.).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090009.J04

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020090009_20201012J03