Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/09/0009

Rechtssatz

Nach Paragraph 162, ÄrzteG 1998 ist das Erkenntnis samt dessen wesentlichen Gründen in der mündlichen Verhandlung sogleich (nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Schlussvorträgen und dem Schlusswort sowie der daran anschließenden Beratung und Abstimmung der Disziplinarkommission in geheimer Sitzung) zu verkünden. Im Falle eines Schuldspruchs ist zugleich über die Kosten zu erkennen (Paragraph 163, ÄrzteG 1998). Anschließend sind eine Ausfertigung samt den Entscheidungsgründen sowie eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls (deren Inhalt in Paragraph 164, ÄrzteG 1998 normiert ist) ua dem Beschuldigten "ehestens" zuzustellen (Paragraph 162, legcit.).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090009.J04