Der Ersatz eines Streitgenossenzuschlages ist in den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht vorgesehen.Der Ersatz eines Streitgenossenzuschlages ist in den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht vorgesehen.