Das BVwG ist hinsichtlich der Frage, ob der im Antrag festgelegte Verfahrensgegenstand als einheitliches Vorhaben zu beurteilen ist oder aus zwei teilbaren Vorhaben besteht, nicht an die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde gebunden ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 21.5.2015, 2013/06/0176, betreffend die Frage, ob die Errichtung mehrerer Doppelwohnhäuser eine gemeinsame Anlage darstellt und daher nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach der Krnt BauO 1996 zur Anwendung kommt).Das BVwG ist hinsichtlich der Frage, ob der im Antrag festgelegte Verfahrensgegenstand als einheitliches Vorhaben zu beurteilen ist oder aus zwei teilbaren Vorhaben besteht, nicht an die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde gebunden ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 21.5.2015, 2013/06/0176, betreffend die Frage, ob die Errichtung mehrerer Doppelwohnhäuser eine gemeinsame Anlage darstellt und daher nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach der Krnt BauO 1996 zur Anwendung kommt).