Verwaltungsgerichtshof
01.06.2021
Ro 2020/06/0011
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 20202/06/0011 bis 0090
Das BVwG ist hinsichtlich der Frage, ob der im Antrag festgelegte Verfahrensgegenstand als einheitliches Vorhaben zu beurteilen ist oder aus zwei teilbaren Vorhaben besteht, nicht an die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde gebunden ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 21.5.2015, 2013/06/0176, betreffend die Frage, ob die Errichtung mehrerer Doppelwohnhäuser eine gemeinsame Anlage darstellt und daher nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach der Krnt BauO 1996 zur Anwendung kommt).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020060011.J02