Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/06/0011

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 20202/06/0011 bis 0090

Rechtssatz

Das BVwG ist hinsichtlich der Frage, ob der im Antrag festgelegte Verfahrensgegenstand als einheitliches Vorhaben zu beurteilen ist oder aus zwei teilbaren Vorhaben besteht, nicht an die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde gebunden ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 21.5.2015, 2013/06/0176, betreffend die Frage, ob die Errichtung mehrerer Doppelwohnhäuser eine gemeinsame Anlage darstellt und daher nicht das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach der Krnt BauO 1996 zur Anwendung kommt).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020060011.J02