Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/01/0325
Entscheidungsdatum
26.09.2024
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/01/0345 B 29.10.2024
Ra 2024/01/0375 B 08.11.2024
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0026 B 25. April 2018 RS 1
Stammrechtssatz
Es liegt kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225).Es liegt kein Verstoß gegen das Verschlimmerungsverbot vor, wenn das VwG im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwernisgründen trotz Wegfalls eines Erschwerungsgrundes oder Hinzutritts eines Milderungsgrundes begründeter Weise zur gleichen Strafhöhe gelangt wie die Verwaltungsstrafbehörde vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Erschwerende und mildernde Umstände
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010325.L01
Im RIS seit
22.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Dokumentnummer
JWR_2024010325_20240926L01