Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2008/22/0637
Entscheidungsdatum
18.03.2010
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
NAG 2005 §2 Abs1 Z15;
NAG 2005 §47 Abs3;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2007/21/0521 E 29. April 2010
2008/22/0117 E 5. Oktober 2010
2011/23/0276 E 24. November 2011
2008/22/0221 E 31. Mai 2011
2008/22/0260 E 21. Juni 2011
2008/22/0912 E 14. Dezember 2010
Rechtssatz
Die Haftungserklärung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG 2005 umfasst zwar nicht nur die Deckung der Unterhaltsmittel, sondern auch den Ersatz jener Kosten, die - vereinfacht gesagt - im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstehen könnten. Diese Kosten können jedoch nur dann in die Berechnung der notwendigen Mittel einfließen, wenn Anhaltspunkte für ihr Entstehen und ihre Höhe vorhanden sind.Die Haftungserklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 umfasst zwar nicht nur die Deckung der Unterhaltsmittel, sondern auch den Ersatz jener Kosten, die - vereinfacht gesagt - im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstehen könnten. Diese Kosten können jedoch nur dann in die Berechnung der notwendigen Mittel einfließen, wenn Anhaltspunkte für ihr Entstehen und ihre Höhe vorhanden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008220637.X01
Im RIS seit
19.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012
Dokumentnummer
JWR_2008220637_20100318X01