Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2011

Geschäftszahl

2008/18/0028

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/18/0029 E 22.03.2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0637 E 18. März 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Die Haftungserklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 umfasst zwar nicht nur die Deckung der Unterhaltsmittel, sondern auch den Ersatz jener Kosten, die - vereinfacht gesagt - im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstehen könnten. Diese Kosten können jedoch nur dann in die Berechnung der notwendigen Mittel einfließen, wenn Anhaltspunkte für ihr Entstehen und ihre Höhe vorhanden sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180028.X01