Verwaltungsgerichtshof
22.03.2011
2008/18/0028
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/18/0029 E 22.03.2011
GRS wie 2008/22/0637 E 18. März 2010 RS 1
Die Haftungserklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 umfasst zwar nicht nur die Deckung der Unterhaltsmittel, sondern auch den Ersatz jener Kosten, die - vereinfacht gesagt - im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstehen könnten. Diese Kosten können jedoch nur dann in die Berechnung der notwendigen Mittel einfließen, wenn Anhaltspunkte für ihr Entstehen und ihre Höhe vorhanden sind.
ECLI:AT:VWGH:2011:2008180028.X01