Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2010

Geschäftszahl

2008/22/0637

Rechtssatz

Die Haftungserklärung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 umfasst zwar nicht nur die Deckung der Unterhaltsmittel, sondern auch den Ersatz jener Kosten, die - vereinfacht gesagt - im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entstehen könnten. Diese Kosten können jedoch nur dann in die Berechnung der notwendigen Mittel einfließen, wenn Anhaltspunkte für ihr Entstehen und ihre Höhe vorhanden sind.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2007/21/0521 E 29. April 2010

2008/22/0117 E 5. Oktober 2010

2011/23/0276 E 24. November 2011

2008/22/0221 E 31. Mai 2011

2008/22/0260 E 21. Juni 2011

2008/22/0912 E 14. Dezember 2010