Nach dem NAG 2005 sind Antragsänderungen grundsätzlich zulässige - die beabsichtigte bloße "Präzisierung" eines eingebrachten Antrags stellt grundsätzlich keinen neuen Antrag dar. In einem solchen Fall liegt also kein iSd. § 19 Abs. 2 NAG 2005 unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - im Lauf des Verfahrens bloß modifizierter - Antrag vor (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0065).Nach dem NAG 2005 sind Antragsänderungen grundsätzlich zulässige - die beabsichtigte bloße "Präzisierung" eines eingebrachten Antrags stellt grundsätzlich keinen neuen Antrag dar. In einem solchen Fall liegt also kein iSd. Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - im Lauf des Verfahrens bloß modifizierter - Antrag vor vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0065).