Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2019/21/0378
Entscheidungsdatum
23.01.2020
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung
Norm
FPG 2005 §57 Abs1 Z2
FrÄG 2017
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/21/0388
Rechtssatz
Die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 setzt voraus, dass gegen den Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (2285/A 25. GP 63 f) soll die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen, sondern nur "ultima ratio" angeordnet werden und hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 setzt voraus, dass gegen den Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (2285/A 25. Gesetzgebungsperiode 63 f) soll die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen, sondern nur "ultima ratio" angeordnet werden und hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210378.L04
Im RIS seit
04.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2019210378_20200123L05