Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/21/0378 E 23. Jänner 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 setzt voraus, dass gegen den Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (2285/A 25. Gesetzgebungsperiode 63 f) soll die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen, sondern nur "ultima ratio" angeordnet werden und hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210010.L01