Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0378

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/21/0388

Rechtssatz

Die Erlassung einer Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 setzt voraus, dass gegen den Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (2285/A 25. Gesetzgebungsperiode 63 f) soll die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen, sondern nur "ultima ratio" angeordnet werden und hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210378.L04