Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/21/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0060

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG. Vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für die VwG maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A/2014) - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann".

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210060.L01

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018210060_20180529L01

Rechtssatz für Ra 2018/21/0133

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/21/0133

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/21/0159 E 13.11.2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0060 E 29. Mai 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG. Vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für die VwG maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A/2014) - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann".

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210133.L01

Im RIS seit

21.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018210133_20181113L01

Rechtssatz für Ra 2019/21/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0034

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0060 E 29. Mai 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG. Vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für die VwG maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A/2014) - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann".

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210034.L02

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210034_20190626L03

Rechtssatz für Ra 2019/18/0395

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/18/0395

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/18/0386
Ra 2019/18/0387
Ra 2019/18/0388

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0060 E 29. Mai 2018 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG. Vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für die VwG maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A/2014) - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180395.L01

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2019180395_20200507L01

Rechtssatz für Ra 2020/14/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/14/0065

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0060 E 29. Mai 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG. Vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für die VwG maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A/2014) - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann".

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140065.L01

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2020140065_20200703L01