Den Entscheidungen (VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106 und VwGH
21.11.2018, Ra 2018/01/0461) ist - ungeachtet des jeweils
vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der VwGH damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Entgegen der vom BVwG vertretenen Auffassung haben daher diese Entscheidungen nicht zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung des VwGH geführt.vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der VwGH damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte. Entgegen der vom BVwG vertretenen Auffassung haben daher diese Entscheidungen nicht zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung des VwGH geführt.