Grundsätzlich trifft die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mwN).Grundsätzlich trifft die Behörde die Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und diese kann nicht auf die Partei abgewälzt werden vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mwN).