Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/19/0149
Entscheidungsdatum
25.09.2019
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0203 E 25. September 2018 RS 2
Stammrechtssatz
Die Erwägungen zur Beweiswürdigung können nur dann kurz ausfallen, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen der Behauptungen und Aussagen einer Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen hingegen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der VwGH die Entscheidung des VwG auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen kann (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0097, mwN).Die Erwägungen zur Beweiswürdigung können nur dann kurz ausfallen, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen der Behauptungen und Aussagen einer Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen hingegen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der VwGH die Entscheidung des VwG auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen kann vergleiche VwGH 25.5.2016, 2013/06/0097, mwN).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190149.L01
Im RIS seit
05.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Dokumentnummer
JWR_2019190149_20190925L01