Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0203 E 25. September 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die Erwägungen zur Beweiswürdigung können nur dann kurz ausfallen, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen der Behauptungen und Aussagen einer Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen hingegen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der VwGH die Entscheidung des VwG auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen kann vergleiche VwGH 25.5.2016, 2013/06/0097, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190149.L01