Verwaltungsgerichtshof
25.09.2018
Ra 2017/01/0203
Die Erwägungen zur Beweiswürdigung können nur dann kurz ausfallen, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen der Behauptungen und Aussagen einer Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen hingegen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der VwGH die Entscheidung des VwG auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen kann vergleiche VwGH 25.5.2016, 2013/06/0097, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010203.L02