Eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren, für deren Behandlung eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 137 B-VG bestünde, ist unzulässig (Hinweis E vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0049).Eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren, für deren Behandlung eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 137, B-VG bestünde, ist unzulässig (Hinweis E vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0049).