Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2022/07/0004
Entscheidungsdatum
06.02.2023
Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
L66456 Landw Siedlungswesen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
EinforstungsLG Stmk 1983
EinforstungsLG Stmk 1983 §5
LSLG Stmk 1991
LSLG Stmk 1991 §2 Abs1 Z6
VwGG §42 Abs2 Z1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/07/0097 E 25. Juni 2020 RS 3
Stammrechtssatz
Die Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten gemäß dem Stmk EinforstungsLG 1983 im Kern mit der Erfüllung eines Tatbestands des Stmk LSLG 1991 zu begründen, erweist sich als rechtswidrig, zumal nur unter den im Stmk LSLG 1991 angeführten Voraussetzungen und nur in einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren unter anderem eine Aufstockung mit Nutzungsrechten - die nicht solche im Sinne des Stmk EinforstungsLG 1983 sein müssen - möglich ist (vgl. dazu auch VwGH 3.3.1981, 2979/79).Die Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten gemäß dem Stmk EinforstungsLG 1983 im Kern mit der Erfüllung eines Tatbestands des Stmk LSLG 1991 zu begründen, erweist sich als rechtswidrig, zumal nur unter den im Stmk LSLG 1991 angeführten Voraussetzungen und nur in einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren unter anderem eine Aufstockung mit Nutzungsrechten - die nicht solche im Sinne des Stmk EinforstungsLG 1983 sein müssen - möglich ist vergleiche dazu auch VwGH 3.3.1981, 2979/79).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070004.L03
Im RIS seit
07.03.2023
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JWR_2022070004_20230206L03