Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0097

Rechtssatz

Die Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten gemäß dem Stmk EinforstungsLG 1983 im Kern mit der Erfüllung eines Tatbestands des Stmk LSLG 1991 zu begründen, erweist sich als rechtswidrig, zumal nur unter den im Stmk LSLG 1991 angeführten Voraussetzungen und nur in einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren unter anderem eine Aufstockung mit Nutzungsrechten - die nicht solche im Sinne des Stmk EinforstungsLG 1983 sein müssen - möglich ist vergleiche dazu auch VwGH 3.3.1981, 2979/79).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070097.L03