Verwaltungsgerichtshof
06.02.2023
Ra 2022/07/0004
GRS wie Ra 2019/07/0097 E 25. Juni 2020 RS 3
Die Bewilligung der Übertragung von Einforstungsrechten gemäß dem Stmk EinforstungsLG 1983 im Kern mit der Erfüllung eines Tatbestands des Stmk LSLG 1991 zu begründen, erweist sich als rechtswidrig, zumal nur unter den im Stmk LSLG 1991 angeführten Voraussetzungen und nur in einem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Verfahren unter anderem eine Aufstockung mit Nutzungsrechten - die nicht solche im Sinne des Stmk EinforstungsLG 1983 sein müssen - möglich ist vergleiche dazu auch VwGH 3.3.1981, 2979/79).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070004.L03