Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/07/0004
Entscheidungsdatum
06.02.2023
Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
L66456 Landw Siedlungswesen Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
EinforstungsLG Stmk 1983 §5
LSLG Stmk 1991 §2 Abs1 Z6
VwGG §42 Abs2 Z1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/07/0097 E 25. Juni 2020 RS 2
Stammrechtssatz
Es mag in manchen Fällen eine nach dem Stmk EinforstungsLG 1983 genehmigungsfähige Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig auch den Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 6 Stmk LSLG 1991 (Aufstockung bestehender Betriebe mit Nutzungsrechten) erfüllen. Aus der (allfälligen) Verwirklichung eines Tatbestands des Stmk LSLG 1991 kann jedoch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung (hier: für die Übertragung von Einforstungsrechten) nach dem Stmk EinforstungsLG 1983 nicht zwingend geschlossen werden (vgl. VwGH 8.7.2004, 2003/07/0145).Es mag in manchen Fällen eine nach dem Stmk EinforstungsLG 1983 genehmigungsfähige Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig auch den Tatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Stmk LSLG 1991 (Aufstockung bestehender Betriebe mit Nutzungsrechten) erfüllen. Aus der (allfälligen) Verwirklichung eines Tatbestands des Stmk LSLG 1991 kann jedoch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung (hier: für die Übertragung von Einforstungsrechten) nach dem Stmk EinforstungsLG 1983 nicht zwingend geschlossen werden vergleiche VwGH 8.7.2004, 2003/07/0145).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070004.L02
Im RIS seit
07.03.2023
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Dokumentnummer
JWR_2022070004_20230206L02