Verwaltungsgerichtshof
25.06.2020
Ra 2019/07/0097
Es mag in manchen Fällen eine nach dem Stmk EinforstungsLG 1983 genehmigungsfähige Übertragung von Einforstungsrechten gleichzeitig auch den Tatbestand nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, Stmk LSLG 1991 (Aufstockung bestehender Betriebe mit Nutzungsrechten) erfüllen. Aus der (allfälligen) Verwirklichung eines Tatbestands des Stmk LSLG 1991 kann jedoch auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigung (hier: für die Übertragung von Einforstungsrechten) nach dem Stmk EinforstungsLG 1983 nicht zwingend geschlossen werden vergleiche VwGH 8.7.2004, 2003/07/0145).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070097.L02