Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0093

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 2015 §5 Abs1

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, WasserversorgungsG Oö 2015 knüpft die Anschlusspflicht an das Vorhandensein einer Versorgungsleitung innerhalb eines bestimmten Anschlussbereichs. Eine Anschlusspflicht an eine Transportleitung besteht nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn ausnahmsweise bereits einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an eine solche angeschlossen sind vergleiche dazu Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 5). Das WasserversorgungsG Oö 2015 definiert die Begriffe "Versorgungsleitung" und "Transportleitung" nicht. Die Materialien des Gesetzes verweisen jedoch zur Abgrenzung der verschiedenen Kategorien von Wasserleitungen auf die Begriffsdefinitionen der durch die ÖNORM B 2538 ergänzten ÖNORM EN 805 vergleiche erneut Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 5).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L01

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2019070093_20200123L01

Rechtssatz für Ra 2019/07/0069

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0069

Entscheidungsdatum

03.12.2021

Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 2015 §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0093 E 23. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, WasserversorgungsG Oö 2015 knüpft die Anschlusspflicht an das Vorhandensein einer Versorgungsleitung innerhalb eines bestimmten Anschlussbereichs. Eine Anschlusspflicht an eine Transportleitung besteht nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn ausnahmsweise bereits einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an eine solche angeschlossen sind vergleiche dazu Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 5). Das WasserversorgungsG Oö 2015 definiert die Begriffe "Versorgungsleitung" und "Transportleitung" nicht. Die Materialien des Gesetzes verweisen jedoch zur Abgrenzung der verschiedenen Kategorien von Wasserleitungen auf die Begriffsdefinitionen der durch die ÖNORM B 2538 ergänzten ÖNORM EN 805 vergleiche erneut Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 5).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070069.L01

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070069_20211203L01

Rechtssatz für Ra 2020/07/0119

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0119

Entscheidungsdatum

01.04.2022

Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 2015 §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0093 E 23. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, WasserversorgungsG Oö 2015 knüpft die Anschlusspflicht an das Vorhandensein einer Versorgungsleitung innerhalb eines bestimmten Anschlussbereichs. Eine Anschlusspflicht an eine Transportleitung besteht nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn ausnahmsweise bereits einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an eine solche angeschlossen sind vergleiche dazu Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 5). Das WasserversorgungsG Oö 2015 definiert die Begriffe "Versorgungsleitung" und "Transportleitung" nicht. Die Materialien des Gesetzes verweisen jedoch zur Abgrenzung der verschiedenen Kategorien von Wasserleitungen auf die Begriffsdefinitionen der durch die ÖNORM B 2538 ergänzten ÖNORM EN 805 vergleiche erneut Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 5).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070119.L01

Im RIS seit

17.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2020070119_20220401L02