Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/07/0119

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0093 E 23. Jänner 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, WasserversorgungsG Oö 2015 knüpft die Anschlusspflicht an das Vorhandensein einer Versorgungsleitung innerhalb eines bestimmten Anschlussbereichs. Eine Anschlusspflicht an eine Transportleitung besteht nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn ausnahmsweise bereits einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an eine solche angeschlossen sind vergleiche dazu Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 5). Das WasserversorgungsG Oö 2015 definiert die Begriffe "Versorgungsleitung" und "Transportleitung" nicht. Die Materialien des Gesetzes verweisen jedoch zur Abgrenzung der verschiedenen Kategorien von Wasserleitungen auf die Begriffsdefinitionen der durch die ÖNORM B 2538 ergänzten ÖNORM EN 805 vergleiche erneut Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 5).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070119.L01