Verwaltungsgerichtshof
03.12.2021
Ra 2019/07/0069
GRS wie Ra 2019/07/0093 E 23. Jänner 2020 RS 1
Nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, WasserversorgungsG Oö 2015 knüpft die Anschlusspflicht an das Vorhandensein einer Versorgungsleitung innerhalb eines bestimmten Anschlussbereichs. Eine Anschlusspflicht an eine Transportleitung besteht nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn ausnahmsweise bereits einzelne Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an eine solche angeschlossen sind vergleiche dazu Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 5). Das WasserversorgungsG Oö 2015 definiert die Begriffe "Versorgungsleitung" und "Transportleitung" nicht. Die Materialien des Gesetzes verweisen jedoch zur Abgrenzung der verschiedenen Kategorien von Wasserleitungen auf die Begriffsdefinitionen der durch die ÖNORM B 2538 ergänzten ÖNORM EN 805 vergleiche erneut Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 5).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070069.L01