Nach § 12a Abs. 3 WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, somit auch bei der Festlegung eines Schutzgebietes nach § 34 Abs. 1 WRG 1959, einzuhalten (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0164, 0165).Nach Paragraph 12 a, Absatz 3, WRG 1959 ist der Stand der Technik bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, somit auch bei der Festlegung eines Schutzgebietes nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959, einzuhalten vergleiche VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0164, 0165).