Den maßgebenden Bestimmungen des UVPG 2000 iVm. den anzuwendenden Bestimmungen des AVG ist zwar nicht zu entnehmen, dass es für die Einleitung eines amtswegigen Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000 eines bestimmten Verfahrensaktes bedürfte; allerdings setzt die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens jedenfalls einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt zu klären (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/21/0006, oder auch bereits 21.6.2007, 2006/07/0096, jeweils mwN).Den maßgebenden Bestimmungen des UVPG 2000 in Verbindung mit den anzuwendenden Bestimmungen des AVG ist zwar nicht zu entnehmen, dass es für die Einleitung eines amtswegigen Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 eines bestimmten Verfahrensaktes bedürfte; allerdings setzt die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens jedenfalls einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt zu klären vergleiche etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/21/0006, oder auch bereits 21.6.2007, 2006/07/0096, jeweils mwN).