Eine Aufforderung an die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung ist mangels Einleitung eines Vorverfahrens nicht ergangen (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der belangten Behörde unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0035, mwN).Eine Aufforderung an die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung ist mangels Einleitung eines Vorverfahrens nicht ergangen vergleiche dazu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG). Der in der von der belangten Behörde unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0035, mwN).