Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0091
Entscheidungsdatum
07.05.2020
Index
25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
StPO 1975 §198
StPO 1975 §199
WaffG 1996 §12 Abs1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0067 B 2. August 2017 RS 2
Stammrechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, kann nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden (vgl VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049).Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, kann nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden vergleiche VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030091.L03
Im RIS seit
30.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030091_20200507L03