Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0067 B 2. August 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, kann nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden vergleiche VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030091.L03