Verwaltungsgerichtshof
07.05.2020
Ra 2019/03/0091
GRS wie Ra 2017/03/0067 B 2. August 2017 RS 2
Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, kann nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden vergleiche VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030091.L03