Verwaltungsgerichtshof
02.08.2017
Ra 2017/03/0067
Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber - aus welchen Gründen auch immer - die Diversion als Mittel der Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens hingenommen hat, kann nicht ohne Weiteres auf die Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfes geschlossen werden vergleiche VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049).