Da das VwG auch schon bisher eine amtswegige Ermittlungspflicht hinsichtlich des Vorliegens einer allfälligen Sorgfaltswidrigkeit trifft, stellt sich die aufgrund der VStG-Novelle BGBl I 57/2018 geänderte Rechtslage im Hinblick auf § 5 VStG insoweit nicht als günstiger dar.Da das VwG auch schon bisher eine amtswegige Ermittlungspflicht hinsichtlich des Vorliegens einer allfälligen Sorgfaltswidrigkeit trifft, stellt sich die aufgrund der VStG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018, geänderte Rechtslage im Hinblick auf Paragraph 5, VStG insoweit nicht als günstiger dar.