Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2001/07/0036
Entscheidungsdatum
20.09.2001
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AWG 1990 §35 Abs3;
AWG 1990 §35 Abs4;
AWG 1990 §35;
AWG 1990 §35a;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z25;
AWG 1990 §39;
VStG §44a Z2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/04/0174 E 21. Dezember 1993 RS 3
(Hier liegt ein solcher Fall vor. Der Besch wurde wegen einer
Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 1 lit b Z 25 iVm §§ 35 und
35a AWG 1990 bestraft. § 35 AWG 1990 enthält keinen selbständigen
Straftatbestand. Im Strafkatalog des § 39 AWG 1990 kommt lediglich
eine nicht mehr im § 35 enthaltene Bestimmung (Abs. 3 und 4) vor,
nicht aber der geltende Text des § 35 AWG 1990. § 35 stellt somit
keine eigenständige Strafbestimmung dar. Die Bestimmung steht im
Zusammenhang mit § 35a, auf den sie auch verweist, und stellt die
Grundlage für die Notifizierung dar. Ihre Zitierung in dem durch
den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen
Straferkenntnis führt daher nicht zur Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides.)
Stammrechtssatz
Werden im Rahmen des § 44a Z 2 VStG betreffenden Spruchteiles neben der verletzten Strafnorm zur Verdeutlichung noch andere damit im Zusammenhang stehende, nicht eine selbständige Strafnorm bildende Bestimmungen zitiert, so bildet dies keinen Verstoß gegen das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der verletzten Strafnorm (Hinweis E 19.9.1984, 83/04/0112, VwSlg 11528 A/1984).Werden im Rahmen des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG betreffenden Spruchteiles neben der verletzten Strafnorm zur Verdeutlichung noch andere damit im Zusammenhang stehende, nicht eine selbständige Strafnorm bildende Bestimmungen zitiert, so bildet dies keinen Verstoß gegen das Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der verletzten Strafnorm (Hinweis E 19.9.1984, 83/04/0112, VwSlg 11528 A/1984).
Schlagworte
Berufungsbescheid
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070036.X02
Im RIS seit
19.12.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
JWR_2001070036_20010920X02