Aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips (§ 22 Abs. 2 erster Satz VStG) kommt der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, dem das im StGB herrschende Absorptionsprinzip zu Grunde liegt, im Verwaltungsstrafrecht nicht zum Tragen (vgl. VwGH 13.2.1992, 91/06/0140). Hingegen können bereits erfolgte frühere (das heißt vor der Tat liegende) rechtskräftige gleichartige Bestrafungen bei der Strafbemessung sehr wohl als erschwerend zugrunde gelegt werden (vgl. VwGH 13.2.1992, 91/06/0140).Aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips (Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG) kommt der Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen, dem das im StGB herrschende Absorptionsprinzip zu Grunde liegt, im Verwaltungsstrafrecht nicht zum Tragen vergleiche VwGH 13.2.1992, 91/06/0140). Hingegen können bereits erfolgte frühere (das heißt vor der Tat liegende) rechtskräftige gleichartige Bestrafungen bei der Strafbemessung sehr wohl als erschwerend zugrunde gelegt werden vergleiche VwGH 13.2.1992, 91/06/0140).