Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf seine Rechtsprechung zum Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG festgehalten, dass das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 1 StbG verpflichtet ist, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dabei ist ausländisches Recht, da der Grundsatz "iura novit curia" nicht gilt, in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0042, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf seine Rechtsprechung zum Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG festgehalten, dass das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG verpflichtet ist, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dabei ist ausländisches Recht, da der Grundsatz "iura novit curia" nicht gilt, in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0042, mwN).