Die für den Verwaltungsgerichtshof bestehende Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/01/0429, mwN).Die für den Verwaltungsgerichtshof bestehende Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus vergleiche VwGH 19.11.2019, Ra 2019/01/0429, mwN).