Sollten sich in Einzelfällen Zweifel daran ergeben, welcher melderechtlichen Kategorie (Wohnung oder Beherbergungsbetrieb) eine bestimmte Unterkunftsstätte zugehört, so hat die Meldebehörde dies auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen (vgl. Grosinger/Szirba, Das österreichische Melderecht, 6. Auflage (2002), Anm. 3 zu § 1 Abs. 3 MeldeG, mit Hinweis auf Rechtsprechung des VfGH).Sollten sich in Einzelfällen Zweifel daran ergeben, welcher melderechtlichen Kategorie (Wohnung oder Beherbergungsbetrieb) eine bestimmte Unterkunftsstätte zugehört, so hat die Meldebehörde dies auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen vergleiche Grosinger/Szirba, Das österreichische Melderecht, 6. Auflage (2002), Anmerkung 3 zu Paragraph eins, Absatz 3, MeldeG, mit Hinweis auf Rechtsprechung des VfGH).