Eine allfällige Unterbrechung des Studiums und ein damit einhergehender finanzieller Aufwand im Zusammenhang mit Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligungen nach § 64 NAG 2005 sind für sich genommen nicht als Umstände anzusehen, auf Grund derer eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 zuzulassen wäre (vgl. VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158). Nichts anderes kann in einem Verfahren nach § 69 NAG 2005 (Familiengemeinschaft mit Studierender) bezüglich der Frage gelten, ob der zusammenführenden Drittstaatsangehörigen die Begleitung des Antragstellers in den Heimatstaat und damit eine Unterbrechung des Studiums zuzumuten ist.Eine allfällige Unterbrechung des Studiums und ein damit einhergehender finanzieller Aufwand im Zusammenhang mit Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligungen nach Paragraph 64, NAG 2005 sind für sich genommen nicht als Umstände anzusehen, auf Grund derer eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 zuzulassen wäre vergleiche VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158). Nichts anderes kann in einem Verfahren nach Paragraph 69, NAG 2005 (Familiengemeinschaft mit Studierender) bezüglich der Frage gelten, ob der zusammenführenden Drittstaatsangehörigen die Begleitung des Antragstellers in den Heimatstaat und damit eine Unterbrechung des Studiums zuzumuten ist.