Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen - aufgezählten - Bildungseinrichtung) absolvieren. Nach § 8 Z 7 lit. a NAGDV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen kann es keinen Bedenken begegnen, wenn das VwG die aufrechte Zulassung an einer (hier:) Universität als Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung Studierender angesehen hat, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (Hinweis E 27. Jänner 2009, 2008/22/0926; E 7. April 2011, 2009/22/0121; E 31. Mai 2011, 2008/22/0696).Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen - aufgezählten - Bildungseinrichtung) absolvieren. Nach Paragraph 8, Ziffer 7, Litera a, NAGDV 2005 ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen. Angesichts dieser eindeutigen Regelungen kann es keinen Bedenken begegnen, wenn das VwG die aufrechte Zulassung an einer (hier:) Universität als Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung Studierender angesehen hat, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (Hinweis E 27. Jänner 2009, 2008/22/0926; E 7. April 2011, 2009/22/0121; E 31. Mai 2011, 2008/22/0696).