Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0733

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0733

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §52 Abs8;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Das ist u.a. auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde vergleiche VwGH vom 7.6.2017, Ra 2017/17/0017, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170733.L03

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170733_20180228L03

Rechtssatz für Ra 2017/17/0770

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0770

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §52 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Das ist u.a. auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde vergleiche VwGH vom 7.6.2017, Ra 2017/17/0017, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170770.L03

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170770_20180228L03

Rechtssatz für Ra 2017/17/0926

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0926

Entscheidungsdatum

08.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §52 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Das ist u.a. auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde vergleiche VwGH vom 7.6.2017, Ra 2017/17/0017, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170926.L01

Im RIS seit

27.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170926_20180608L01

Rechtssatz für Ra 2018/17/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0014

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §52 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Das ist u.a. auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde vergleiche VwGH vom 7.6.2017, Ra 2017/17/0017, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170014.L02

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2018170014_20180611L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0361

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0361

Entscheidungsdatum

12.07.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §52 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Das ist u.a. auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde vergleiche VwGH vom 7.6.2017, Ra 2017/17/0017, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170361.L02

Im RIS seit

07.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170361_20180712L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0221

Entscheidungsdatum

20.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §52 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Das ist u.a. auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde vergleiche VwGH vom 7.6.2017, Ra 2017/17/0017, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170221.L02

Im RIS seit

13.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170221_20180820L02