Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/17/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0733 E 28. Februar 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Das ist u.a. auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde vergleiche VwGH vom 7.6.2017, Ra 2017/17/0017, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018170014.L02