Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0733

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wäre es nicht begründet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bestraften aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zugunsten des Beschuldigten vorgenommen hat. Eine solche liegt auch dann vor, wenn der von der Strafbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist. Das ist u.a. auch dann der Fall, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wurde vergleiche VwGH vom 7.6.2017, Ra 2017/17/0017, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170733.L03